Bonitätsauskünfte &
Kostenfallen
Wer wissen möchte, welche personenbezogenen Daten eine Auskunftei gespeichert hat, kann eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich direkt bei der jeweiligen Auskunftei anfordern. Im Internet treten jedoch auch private Vermittlungs- und Dienstleistungsangebote auf, die für die Beantragung oder Weiterleitung solcher Auskünfte Geld verlangen.
Eindringliche Warnung: Prüfen Sie vor jeder Bestellung genau, auf welcher Website Sie sich befinden, wer Vertragspartner werden soll und ob ein Preis verlangt wird. Eine professionell gestaltete Seite oder eine prominente Platzierung in Suchergebnissen bedeutet nicht, dass Sie sich auf der offiziellen Website einer Auskunftei befinden.
Wichtige rechtliche Einordnung: Ein kostenpflichtiger Vermittlungsservice ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil eine vergleichbare Datenkopie direkt bei einer Auskunftei kostenlos erhältlich sein kann. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Vertragsgestaltung, die Preisangaben, die Bestellsituation und die Einhaltung verbraucherschützender Vorschriften.
Kostenpflichtige Vermittlung Historischer Fall
Supernova Advertising Ihre Rechte
Datenkopie & Prüfung Warnsignale
Vor Bestellung prüfen Forderungen
Nicht vorschnell zahlen Quellen
Nachweise
Wenn eine kostenlose Datenkopie plötzlich Geld kostet
Verbraucher suchen häufig nach Begriffen wie „SCHUFA-Auskunft“, „Bonitätsauskunft“ oder „Selbstauskunft“. Neben den offiziellen Angeboten der Auskunfteien können dabei private Dienstleister erscheinen. Diese können gegen Entgelt die Beantragung, Weiterleitung oder Aufbereitung einer Auskunft anbieten.
Historisches Beispiel: Supernova Advertising GmbH
Ein früheres Beispiel aus diesem Marktumfeld ist die Supernova Advertising GmbH, die mit dem Angebot Ihre-Selbstauskunft.de in Verbindung gebracht wurde. Im Internet finden sich aus den Jahren 2018 und 2019 zahlreiche damalige Verbraucherberichte über Forderungen im Zusammenhang mit über diese Website angefragten Selbstauskünften.
Die Gesellschaft wurde beim Amtsgericht Kempten unter HRB 11303 geführt. Öffentlich abrufbare Registerdaten weisen eine Liquidationsschlussbilanz für das Geschäftsjahr 2019 und die spätere Löschung der Gesellschaft am 27. Juni 2023 aus.
Zur Quellenlage: FPA SWN stellt die Löschung der Gesellschaft nicht als nachgewiesene Folge eines bestimmten Gerichtsverfahrens dar. Für eine solche Kausalbehauptung liegt dieser Dokumentation derzeit keine belastbare Primärquelle vor. Ebenso sind damalige Verbraucherbeschwerden als Berichte Betroffener und nicht automatisch als gerichtliche Feststellungen zu verstehen.
Bonitätsdaten: Das können Verbraucher selbst tun
Datenkopie anfordern
Bei der jeweiligen Auskunftei kann eine kostenfreie Datenkopie nach Art. 15 DSGVO verlangt werden.Daten kontrollieren
Prüfen Sie Namen, Anschriften, Vertragsinformationen und Negativmerkmale auf Fehler, Verwechslungen oder veraltete Angaben.Korrektur verlangen
Fehlerhafte oder unzulässig gespeicherte Daten können gegenüber der Auskunftei beanstandet und gegebenenfalls berichtigt oder gelöscht werden.Mehrere Auskunfteien beachten
Neben der SCHUFA existieren weitere Auskunfteien. Ein Datenbestand bei einer Stelle bildet nicht zwangsläufig alle über eine Person vorhandenen Bonitätsinformationen ab.Vor einer Bestellung genau hinschauen
Website prüfen
- Ist es tatsächlich die offizielle Website der gewünschten Auskunftei?
- Wer wird im Impressum als Anbieter und Vertragspartner genannt?
- Wird ein Gesamtpreis unmittelbar vor der Bestellung klar angezeigt?
- Ist eindeutig erkennbar, welche konkrete Zusatzleistung der private Anbieter erbringt?
- Gibt es eine kostenlose direkte Möglichkeit bei der Auskunftei?
Beweise sichern
- Bestellseite und Preisangaben als Screenshot sichern.
- Bestellbutton und unmittelbar davor angezeigte Informationen dokumentieren.
- Bestellbestätigung, Rechnung, E-Mails und AGB aufbewahren.
- Bei späteren Forderungen sämtliche Mahn- und Inkassoschreiben sichern.
- Keine persönlichen Daten an unbekannte Folgekontakte herausgeben.
Wenn plötzlich eine Rechnung oder Mahnung kommt
Eine unerwartete Forderung sollte weder reflexartig bezahlt noch einfach ignoriert werden. Zunächst sollte geprüft werden, ob und wie ein Vertrag zustande gekommen sein soll, welche Leistung bestellt wurde, welcher Preis angezeigt wurde und welche Unterlagen der Anbieter vorlegen kann.
Achtung bei gerichtlicher Post: Ein gerichtlicher Mahnbescheid sollte nicht beiseitegelegt werden. Ob und in welchem Umfang Widerspruch einzulegen ist, hängt vom konkreten Fall ab.
Aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung
Die Verbraucherzentrale NRW ging gegen einen Anbieter vor, der über die Website selbstauskunft.de die Beantragung einer SCHUFA-Selbstauskunft gegen Entgelt anbot. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale war der Gesamtpreis im damaligen Bestellablauf nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und deutlich angegeben. Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Rechtsauffassung; das Verfahren endete 2024 insoweit mit einem Anerkenntnisurteil.
Einordnung: Das Urteil betrifft die konkrete damalige Gestaltung dieses Angebots. Daraus folgt nicht, dass jeder kostenpflichtige Selbstauskunftsservice oder jede andere Gestaltung automatisch rechtswidrig ist.
Öffentliche Ausgangsquellen
Für die Einordnung wurden insbesondere Verbraucherinformationen, Rechtsprechungsinformationen und öffentlich zugängliche Registerangaben herangezogen.
Stand: 1. Oktober 2026. Historische Anbieter- und Unternehmensangaben werden als solche gekennzeichnet. Die Seite dient der Verbraucherinformation und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
